E-Bike Leasing über den Arbeitgeber. Alle Infos bei Eleasa
Sie befinden sich hier:
Blog / Dienstfahrrad

/ Alles zum Thema E-Bike Leasing einfach erklärt

Zurück zur Übersicht

Alles zum Thema E-Bike Leasing einfach erklärt

Dienstfahrrad | 

Eleasa,

E-Bikes und vor allem das E-Bike Leasing sind ein Erfolgsmodell, das aus dem heutigen Verkehrsgeschehen, egal ob in der Stadt oder auf dem Land, kaum mehr wegzudenken ist. Inzwischen sind auf den deutschen Straßen mehr als sieben Millionen der schnellen Zweiräder unterwegs. Ihr Versprechen an den Fahrer - weniger in die Pedale treten, dabei schneller fahren und entspannter ans Ziel kommen. 

Ein solcher Luxus von gesunder E-Mobilität kostet zwar momentan noch deutlich mehr als ein gutes Fahrrad - als sinnvolle Untergrenze sollten hier um die 2000 € angesetzt werden - aber ein Neukauf ganz auf eigene Rechnung ist nicht die einzige Möglichkeit. E-Bike Leasing ist in vielen Fällen eine Alternative, mit der Sie in den Genuss staatlicher Vergünstigungen kommen und so einiges an Geld sparen können.

E-Bike ist dabei nicht gleich E-Bike und auch für das E-Bike Leasing gibt es verschiedene Varianten. Die meisten Vorteile, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, bietet hier das E-Bike Leasing über den Arbeitgeber. Aber auch E-Bike Leasing rein privat ist natürlich möglich. Alles was Sie zum Thema wissen müssen erlären wir in diesem Beitrag. 

  • Was Pedelecs und S-Pedelecs unterscheidet 
  • Welche Regeln beim Leasing für Privatpersonen, Selbstständige und Arbeitnehmer gelten 
  • Warum die Steuervorteile eigentlich geschaffen wurden

 

E-Bike Leasing - Pedelec vs. S-Pedelec

Zwischen E-Bikes gibt es einige Unterschiede in verkehrsrechtlicher Hinsicht zu beachten, aber auch in puncto Ausstattung, Benutzung oder Helmpflicht sollte sich jeder über die speziellen Anforderungen des erworbenen oder geleasten E-Bikes informieren. 

Rechtlich gesehen besteht der größte Unterschied zwischen sogenannten Pedelecs und S-Pedelecs. Dies betrifft nicht nur verkehrsrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Belange, d.h. auch für das Leasing eines S-Pedelecs müssen zusätzliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. Darüber erfahren Sie mehr im ausführlichen Abschnitt über die Leasing-Konditionen.

Zunächst zur verkehrsrechtlichen Situation.

 

 

Das Pedelec

Der Begriff Pedelec ist eine Kurzform der Bezeichnung Pedal Electric Cycle. Was heißt das aber genau? Bei diesem Antriebskonzept erfolgt eine Unterstützung durch den Elektromotor nur dann, wenn der Fahrer auch in die Pedale tritt. Die Unterstützung darf bei einfachen Pedelecs maximal 250 Watt betragen und außerdem wird der Motor ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h abgeschaltet. Wer schneller fahren möchte, ist ab dieser Geschwindigkeit wieder ganz auf seine Muskeln angewiesen. Das Pedelec darf also den Fahrer nur unterstützen und streng genommen nicht ganz von selbst fahren. Dazu messen Sensoren den Krafteinsatz des Fahrers oder der Fahrerin und die Geschwindigkeit des Pedelecs und bestimmen dann die entsprechende Unterstützung. Die meisten Pedelecs haben mehr als einen Unterstützungsmodus. Ist man fit, will man weniger Unterstützung, ist man schlapp, braucht man mehr. Warum das Ganze? Durch dieses (Unterstützungs-)Prinzip erhält das Pedelec seine Einstufung als Fahrrad und nicht als Kleinkraftrad. Eine Ausnahme gibt es allerdings. Viele der handelsüblichen Pedelecs sind mit einer Anfahr- und Schiebehilfe ausgerüstet. Hierbei wird das E-Bike aus dem Stand, ohne das der Fahrer die Pedale treten muss, auf Knopfdruck bis zu sechs Stundenkilometer beschleunigt. Das Anfahren an Bergen wird somit erleichtert und auch wenn man das E-Bike einmal schieben muss, hat man es nicht mehr so schwer. Um dieses Feature eben auch für Fahrräder zu legalisieren, wurde 2013 das Straßenverkehrsgesetz angepasst.

 

Weitere Regelungen kurz zusammengefasst:

 

  • Wie schon erwähnt werden Pedelecs verkehrsrechtlich unter die Fahrräder gezählt, d.h. es gibt kein Mindestalter für die Nutzung und es ist selbstverständlich auch kein Führerschein notwendig. Es dürfen auch die Radwege genutzt werden.
  • Für Pedelecs muss keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. 
  • Zum Thema Sicherheit: Es besteht für Pedelecs keine Helmpflicht - dennoch ist es natürlich ratsam einen Helm zu tragen, gerade auch wegen der deutlich höheren Durchschnittsgeschwindigkeit, mit der man auf einem Pedelec unterwegs ist.
  • Genauso ist auch, wie beim normalen Fahrrad, der Transport von Kindern bis zu einem Alter von sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen oder in einem dafür vorgesehenen Anhänger gestattet.

 

 

Das S-Pedelec

S-Pedelecs funktionieren nach dem gleichen Prinzip wie Pedelecs, nur ist man mit dieser Variante deutlich schneller unterwegs. Die Motorunterstützung wird hier erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet  und die zulässige Nenn-Leistung des eingebauten Elektromotors ist mit 500W um einiges kräftiger. Zum Vergleich: Bei der Tour de France liegt die Durchschnittsgeschwindigkeit bei ca. 42 km/h. Bei diesen beachtlichen Geschwindigkeiten steigen selbstverständlich die Anforderungen an die verbauten Komponenten, wie Bremsen und Bereifung und auch die verkehrsrechtlichen Vorschriften. 

 

Die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst:

 

  • Ein S-Pedelec wird nicht mehr als Fahrrad, sondern als Leichtmofa oder Kleinkraftrad eingestuft
  • Es gilt ein Mindestalter für die Benutzung von 15 Jahren
  • Es wird ein Führerschein benötigt (Klasse AM) für alle Fahrer, die nach dem 1.4.1965 geboren wurden. Fahrer die altersbedingt noch keinen Führerschein machen dürfen haben die Möglichkeit eine Mofa-Prüfbescheinigung zu erwerben.
  • Für ein S-Pedelec ist eine Zulassung beim Kraftfahrt Bundesamt nötig, dazu auch eine Haftpflichtversicherung und ein kleines Versicherungskennzeichen.
  • Rückspiegel und eine Reifen Profiltiefe von mindestens einem Millimeter sind vorgeschrieben.
  • Eine Helmpflicht besteht seit 2013 - Gefordert wird hier vom Gesetzgeber ein “geeigneter Schutzhelm”. In der Regel wird ein Fahrradhelm akzeptiert, es gibt aber von einigen Herstellern bereits spezielle S-Pedelec Helme.
  • Kinder dürfen in geeigneten Kindersitzen - nicht jedoch in Anhängern mitgenommen werden. Lastenanhänger dagegen sind zulässig.
  • Das Befahren von Radwegen ist sowohl innerorts als auch außerorts nicht erlaubt. Fahrradstraßen dürfen nur dann befahren werden, wenn sie auch für Kraftfahrzeuge und Krafträder freigegeben sind. 

 

An dieser durchaus umfangreichen Liste an zusätzlichen Anforderungen wird schnell klar, zwar sieht ein S-Pedelec immer noch aus wie ein Fahrrad, es ist in vieler Hinsicht jedoch bereits ein Kraftfahrzeug. Dies macht sich auch noch in einem weiteren wichtigen Punkt bemerkbar:

Ausschließlich für Pedelec-Fahrer gelten auch die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad beispielsweise kostet 25 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem S-Pedelec erwischt wird, muss 60 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Ein deutlicher Unterschied also!

 

Unter der Bezeichnung E-Bike gibt es außerdem auch Varianten, bei denen der Motor unabhängig vom Tritt in die Pedale zum Antrieb in allen möglichen Geschwindigkeitsbereichen genutzt werden kann. Auch hier gilt, was vielleicht noch aussieht wie ein Fahrrad, ist in Wirklichkeit ein Mofa oder ein Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb. Mit allen verkehrsrechtlichen Konsequenzen. Diese Variante ist nicht sehr verbreitet, da man sich hier auch gleich eine “Vespa” mit Elektroantrieb kaufen kann, die von der Grundkonstruktion besser auf die Motorleistung abgestimmt sind. Deswegen hat sich der Terminus E-Bike mehr oder weniger als Synonym für Pedelecs durchgesetzt.

 

 

 

Infobox verkehrsrechtliche Unterschiede

 

 

    Pedelec / E-Bike

 

    S - Pedelec

  • kein Mindestalter für die Nutzung
 
  • kein Führerschein notwendig 
 
  • kein Versicherungsschutz, d.h. keine Haftpflichtversicherung notwendig 
 
  • keine Helmpflicht
 
  • Transport von Kindern bis zu einem Alter von sieben Jahren in geeigneten Kindersitzen oder in einem Anhänger gestattet
  • Einstufung als Leichtmofa oder Kleinkraftrad 
  • Mindestalter für die Benutzung von 15 Jahren
  • Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung wird benötigt 
  • Zulassung beim Kraftfahrt Bundesamt Haftpflichtversicherung und Versicherungskennzeichen erforderlich.
  • Rückspiegel und eine Reifen Profiltiefe von mindestens einem Millimeter vorgeschrieben
  • Helmpflicht seit 2013 
  • Kinder dürfen in geeigneten Kindersitzen - nicht jedoch in Anhängern mitgenommen werden. 
  • Das Befahren von Radwegen ist nicht erlaubt. 

 

 

 

 

 

E-Bike Leasing privat

Nur sehr wenige Anbieter z.B. die MODULAT LEASING AG haben E-Bike Leasing für rein private Nutzer im Angebot. Dies ist insofern nicht verwunderlich, weil die Leasingraten für Privatpersonen nicht steuerlich absetzbar sind. Es ergibt sich also zum ganz normalen Kauf eines E-Bikes kein Sparvorteil. Der einzige Vorteil besteht darin, dass der oft recht hohe Preis eines E-Bikes bequem in kleineren Raten fällig wird und die Liquidität des Käufers geschont wird.

 

 

 

E-Bike Leasing für Selbstständige

Etwas anders sieht es hier schon für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende aus. Auch für diese Gruppe fördert die Bundesregierung dasE-Bike Leasing, im Rahmen der Förderung von umweltfreundlicher und gesunder Mobilität. Seit dem 1. Januar 2019 fällt beim Leasen von betrieblich genutzten Fahrrädern und Pedelecs die Entnahmebesteuerung weg und zwar für drei Jahre, also bis zum Ende des Jahres 2021. Was bedeutet das? Wenn das Fahrrad oder Pedelec zum Betriebsvermögen gehört, dann zählen die laufenden Kosten, die durch Reparaturen sowie den Kauf von Ersatzteilen und Zubehör entstehen, zu den Betriebsausgaben und mindern so den zu versteuernden Gewinn. Wird das Pedelec außerdem privat genutzt zählt dies als Privatentnahme, welche bisher entsprechend der 1% Regel versteuert werden musste. Nun ist die private Nutzung einkommenssteuerfrei. Umsatzsteuer auf den Anteil der Privatentnahme ist jedoch weiterhin abzuführen. Mit dieser Regelung ergibt sich, im Vergleich zur alten Regelung eine Ersparnis von bis zu 15%. Die genaue Höhe hängt von den individuellen Verhältnissen des Selbstständigen ab. Es ist also empfohlen, den Steuerberater zu Rate zu ziehen. Auch für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Leasingverträge kann diese Erleichterung geltend gemacht werden. 

Die am meisten verbreitete und vom Einsparpotential eindeutig beste Variante bildet das E-Bike Leasing über den Arbeitgeber, die wir in allen wichtigen Punkten im nächsten Abschnitt vorstellen.

 

 

 

E-Bike Leasing Arbeitgeber - So funktioniert das Leasing über die Firma

Sich ein E-Bike als Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zu leasen bietet eindeutig die meisten Vorteile. Zusätzlich zu den Steuervorteilen kommt hinzu, dass dies auch organisatorisch der bequemste Weg ist, um kostengünstig an das gewünschte E-Bike zu gelangen. Der Arbeitgeber schließt dazu z.B. mit Eleasa als Provider einer Leasinggesellschaft einen Rahmenleasingvertrag ab, der allein die gesamte Abwicklung betreut und auch Ansprechpartner für alle Fragen ist. Als Arbeitnehmer suchen Sie sich bei einem Partnerhändler das gewünschte E-Bike aus und unterzeichnen, über die Dauer des Leasings, einen Überlassungsvertrag und schon können Sie ihr E-Bike für den Arbeitsweg und natürlich auch privat nach Lust und Laune nutzen und genießen. Außerdem enthalten so gut wie alle Angebote einen umfangreichen Rundumschutz und die Möglichkeit auch passendes Zubehör mit ins E-Bike Leasing Paket zu buchen. Durch den Rundumschutz werden beispielsweise Diebstahl oder Kaskoschäden abgedeckt. Optional können auch Service Gutscheine für eine jährliche Inspektion oder den Austausch von Verschleißartikeln gebucht werden. Detaillierte Informationen zum Ablauf finden Sie auch auf unserer Unterseite dazu.

 

 

 

E-Bike Leasing Arbeitgeber - Vom Dienstwagenprivileg zum Dienstfahrrad-Privileg

Ursprünglich verdanken wir die Möglichkeit ein E-Bike über den Arbeitgeber zu leasen und dabei zusätzlich einiges an Geld zu sparen, der Ausweitung des sogenannten Dienstwagenprivilegs auf Fahräder und Pedelecs aus dem Jahr 2012. Für Autos, die zum Betriebsvermögen zählen gibt es schon lange die 1% Regel, wonach für den Fall, dass ein Arbeitnehmer das Auto auch privat nutzt, lediglich 1% des Brutto-Inlands-Listen-Neupreises als geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzung entsteht, versteuern muss. Als geldwerten Vorteil werden alle Sachbezüge bezeichnet, die von einem Arbeitgeber als Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen zum Beispiel auch Fortbildungen, Bonusmeilen, ein Firmenhandy oder vergünstigte Produkte des Unternehmens.

An dieser Regelung wurde vor allem von Umweltverbänden mehr und mehr Kritik geübt.  

Die CO2 Bilanz eines Autos ist sehr viel schlechter als die eines E-Bikes. Erschwerend kommt hinzu: Als Firmenwagen besonders beliebt, waren und sind, teure und umweltschädliche Modelle: Mehr als zwei Drittel der Neufahrzeuge mit über 200 PS werden an Unternehmen und Selbständige ausgeliefert. Auch neue Fahrzeuge der gehobenen Mittel– und Oberklasse werden zu über 80 Prozent gewerblich zugelassen. Oft tanken Nutzer von Firmenwagen auch privat mit der Tankkarte des Arbeitgebers. Das Resultat: Autofahren zum Flatrate-Preis. Je mehr man fährt und die Umwelt belastet desto besser. Beschäftigte, die damals lieber statt einem Dienstwagen als Gehaltsextra ein Fahrrad oder ein Pedelec in Anspruch nehmen wollten, mussten ihren Idealismus voll versteuern. 

 

 

 

E-Bike Leasing über den Arbeitgeber - Die Neuregelung der Versteuerung seit dem 1.1.2019

In einem ersten Schritt wurde daraufhin die 1%-Regelung auch auf Dienstfahrräder ausgeweitet. Das E-Bike wurde dem Auto gegenüber, wenn auch nicht bevorzugt, so doch wenigstens gleichgestellt. Der Durchbruch kam 2019 durch eine neue Regelung, die Fahrräder und Pedelecs, wenn sie, wie die meisten Dienstwagen, als Gehaltsextra (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) zur Verfügung gestellt werden, für den Arbeitnehmer komplett von der Steuer befreit. Wenn Sie also für einen Arbeitgeber arbeiten, dem umweltfreundliche Mobilität am Herzen liegt - Herzlichen Glückwunsch. 

Es gibt aber seit 2019 eine weitere Verbesserung. Die 0.5%-Regel. Nach diesem Modell wird ein Großteil aller E-Bike Leasing Verträge über den Arbeitgeber abgewickelt.  Ende 2019 wurde weiter entschieden, dass ab 2020, im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030, der Steuersatz für S-Pedelecs und Elektroautos noch einmal um weitere 50% fallen sollte. Diese Regelung wurde später auch auf E-Bikes und ganz normale Fahrräder ausgeweitet, so dass nun die 0.25% Regel gilt.  Der Trick ist hier:

Sie als Arbeitnehmer verzichten auf einen Teil ihres Bruttolohns in der Höhe der anfallenden Leasing Rate. Ein Teil des Bruttogehalts wird also in einen geldwerten Vorteil - das E-Bike Leasing umgewandelt. Dies bezeichnet man auch als Gehaltsumwandlung. Vorteil dabei: oftmals ist der, nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad (beispielsweise 0.25 Prozent von 3.000 Euro) deutlich niedriger, als der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate (beispielsw. 75 Euro). Dadurch sinkt das steuerpflichtige Bruttogehalt. Gegenüber einem Privatkauf vom Nettolohn können hier bis zu 40% des Neupreises eingespart werden. Möglich ist dies nicht zuletzt auch dadurch, dass der Leasing Provider als zuwendender Dritter die Versteuerung, die am Ende der Leasinglaufzeit anfällt, übernimmt. Sie können sich auf der Seite von Eleasa auch direkt ihren ganz eigenen, individuellen Sparvorteil ausrechen!

Hier ist außerdem eine Besonderheit für S-Pedelecs zu beachten. Da diese wie erwähnt verkehrsrechtlich nicht mehr als Fahrrad gelten entsteht ein weiterer Geldwerter Vorteil in Höhe von 0.03% des halbierten Listenpreises multipliziert mit der Anzahl der Kilometer des einfachen Arbeitsweges, der zusätzlich zu versteuern ist. 

Eines hat sich im Vergleich zum Dienstwagenprivileg mit dem Dienstfahrrad-Privileg nicht geändert. Die Ersparnis fällt umso höher aus, je teurer der Listenpreis des E-Bikes ist.

Doch dies ist sowohl aus Umwelt- und auch aus Gesundheitsaspekten wiederum ein Vorteil.

Je besser das E-Bike - desto besser kann es u. U. auch für einige Anwendungsfälle ein Auto ersetzen. Gerade für ältere Menschen oder für solche, die wieder anfangen möchten etwas mehr Sport zu treiben, kann ein gutes E-Bike wieder für mehr gesunde Bewegungsfreiheit sorgen. 

 

 

 

Infobox Steuervorteile

 

 

 privat

 

  Selbstständige

 

 Arbeitnehmer

  • Keine Steuervorteile  
  • private Nutzung ist ein­kom­men­steu­er­frei.

 

  • Umsatzsteuer auf den Anteil der Privatentnahme wird erhoben
 
  • Ersparnis von bis zu 15% des Neupreises
  • Als Gehaltsextra steuerfrei                                   
 
  • Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der   0.25% Regel bei Gehaltsumwandlung
 
  • Ersparnis von bis zu 40% des Neupreises

 

 

 

E-Bike Leasing - Gut für die Gesundheit

Auch wer das Fahrrad als Verkehrsmittel oder natürlich auch als Sportgerät,  vielleicht aus Gründen geringerer Fitness oder angeschlagener Gesundheit nicht mehr wirklich in Erwägung gezogen hat - mit einem E-Bike ist der Wiedereinstieg ein Kinderspiel, denn E-Bikes unterstützen, fahren aber nicht von selbst. Was den Einen oder Anderen beim Fahrradfahren vielleicht demotiviert wird so abgemildert oder auch ganz vermieden. Eine unangenehme Steigung oder der Partner oder die Freunde, mit denen man unterwegs ist, hängen einen ständig ab oder müssen Rücksicht nehmen? Durch die Unterstützung des Elektromotors gehören diese Szenarien, die vielen die Lust am Radfahren verderben der Vergangenheit an. Ein wenig Sport ist immer wesentlich besser als gar kein Sport - das zeigen auch viele Studien. Eine Studie der University of Colorado Boulder beispielsweise zeigt, dass ein Workout mit einem E-Bike sehr effektiv ist. "Das Tempo, in dem die Teilnehmer fuhren, war ihnen selbst überlassen", so die Forscher. "Die moderate Intensität ermöglichte es ihnen, unsere Empfehlungen von mindestens 40 Minuten Bewegung am Tag tatsächlich einzuhalten. Innerhalb der vier Wochen war ihr Risiko für Arteriosklerose und andere Herz-Kreislauf-Erkrankungen deutlich gesunken. Das gilt vor allem für Menschen, die sich sonst sehr wenig bewegen." Die elektrische Unterstützung führt im Idealfall eben dazu, dass man sich am Ende viel mehr bewegt als man es mit einem normalen Fahrrad getan hätte. Schneller zu fahren oder über Berge zu fahren, die man sonst vermieden hätte, macht eben einfach Spaß und dann ist die Anstrengung im Handumdrehen etwas sehr positives. Doch damit nicht genug: Auch für Menschen mit Gelenkproblemen oder Asthma ist das Hauptproblem oft nicht die Bewegung an sich, sondern die zu schnelle Überanstrengung. Moderater Sport mit einem Fun-Faktor, der über die eigene Fitness hinausreicht ist ein wunderbarer Lifehack für mehr Gesundheit und Lebensfreude.

 

 

Fazit

E-Bike Leasing über den Arbeitgeber ist eine wirklich lohnende Sache. Dabei muss für S-Pedelecs, da sie als Kraftfahrzeuge gelten, auch die Nutzung für den Arbeitsweg als geldwerter Vorteil versteuert werden. Doch der oft hohe Anschaffungspreis führt prozentual auch zu einer höheren Steuerersparnis für den Fall der privaten Nutzung.  Abgesehen davon, dass der “Elektro-Turbo” im Fahrrad viel Spaß bereitet und auch Menschen, die das Fahrrad aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so oft benutzen, wieder motivieren kann, spart man bei der Anschaffung durch das E-Bike Leasing einfach eine Menge Geld.