Viele Gerüchte und Halbwahrheiten kursieren rund um das Thema DienstFahrrad. Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkel.
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Dienstfahrrad-Leasing - Mythen und Missverständnisse

Dienstfahrrad | 

Erstes Missverständnis 

Steuerfreiheit: Ein Dienstfahrrad ist gar nicht steuerfrei. Im Gegenteil, es ist alles kompliziert.

Bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung muss der Arbeitnehmer entweder einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1% des Inlands-Brutto-Listenpreises versteuern oder ein Fahrtenbuch führen, um so die tatsächlich anfallenden Kosten der privaten Nutzung zu ermitteln, die dann entsprechend versteuert werden müssen. So einfach, so gut - hier hat sich seit Jahren nichts geändert. Ganz anders sieht es aus beim Thema Dienstfahrrad.

Einerseits wird gesagt das Dienstfahrrad sei vollkommen steuerbefreit. Dann wieder heißt es ein Fahrrad sei dem Dienstwagen gleichgestellt. Nein, das Dienstfahrrad wäre sogar steuerlich günstiger als ein Dienstwagen. Das Beste: Auch für ein über den Arbeitgeber geleastes Fahrrad müsse ein Fahrtenbuch geführt werden. Kommen wir gleich zur ersten Frage: Ist ein geleastes Fahrrad über den Arbeitgeber nun steuerbefreit oder nicht?

Aufgeklärt: Ein Dienstfahrradals Gehaltsextra ist wirklich vollkommen steuerbefreit.

Was bedeutet das? Wenn Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt, auf Kosten der Firma, ein Fahrrad ihrer Wahl für Sie least, dann können Sie dieses Fahrrad auch privat nutzen und Sie zahlen für diesen Benefit keinen Cent Steuern. Hierfür wurde ab dem Jahr 2019 der §3 des Einkommensteuergesetzes angepasst. Dabei gibt es auch keine versteckten Kosten. Der Werbungskostenpauschalbetrag wird nicht gekürzt - Bei der Steuererklärung erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. 

Eine kleine Ausnahme gibt es allerdings auch hier: Wenn das “Fahrrad” verkehrsrechtlich eigentlich kein Fahrrad mehr ist, z.B. gilt dies für S-Pedelecs die noch über der Schwelle von 25 km/h elektrisch durch einen Motor unterstützt werden, dann werden diese Fahrzeuge genauso besteuert, wie elektrisch betriebene Dienstwagen. Unseren Artikel zum Unterschied von E-Bikes und S-Pedelecs finden Sie übrigens in diesem Blogartikel

 

Zweites Missverständnis

Werden die Leasingraten für ein Dienstfahrrad vom Bruttogehalt abgezogen, dann wird es tatsächlich kompliziert.

Auch hier können wir Entwarnung geben. Das Einzige, was man in diesem Zusammenhang als kompliziert bezeichnen kann, ist eventuell die historische Entwicklung des Steuervorteils für Dienstfahrräder. Mit den momentanen Regelungen gilt ganz einfach: Sie müssen einerseits einen geldwerten Vorteil von 0.25% des Listenpreises ihres Fahrrades versteuern, andererseits sinkt durch den Abzug der Leasingraten von ihrem Bruttogehalt das zu versteuernde Einkommen. So erhalten sie ihr Job Fahrrad bis zu 40% günstiger, als wenn sie eine Gehaltserhöhung verhandelt hätten, auf die Sie volle Steuern zahlen würden und sich nun ein Fahrrad privat davon kaufen würden. (Den konkreten Sparvorteil in ihrem Fall können Sie in unserem Vorteilsrechner berechnen). Viele Informationen, die man im Internet zum Thema Leasing eines Dienstrades lesen kann, sind veraltet und deswegen kommt man hier schnell durcheinander. Deswegen hier noch ein kurzer Überblick über die Entwicklung.

Bis zum Jahr 2012 gab es keine Regelung für Dienstfahrräder, wie sie lange schon für Dienstwagen galten. Niemand hatte Lust sich mit dem Finanzamt bezüglich der Höhe des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenfahrrads herumzuschlagen.

Dann wurde 2012 das sogenannte Dienstwagenprivileg auch auf Jobfahrräder ausgeweitet. Zu dieser Zeit mussten, wie bei nicht-elektrischen Autos auch heute noch, 1% des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Deshalb geistert dieser Wert heute noch durch viele Artikel zum Thema Job Fahrrad. Im Jahr 2019 wurde der Steuersatz für den geldwerten Vorteil dann halbiert und betrug 0.5%. Seit Januar 2020 gilt nun die 0.25%-Regel und die Steuerbefreiung, wenn das Dienstfahrrad ein Gehaltsextra ist.

Drittes Missverständnis

Die Übernahme eines Dienstrades nach Leasingende ist eine Steuerfalle

Gerade in Finanztipp-Artikeln wurde dieses Thema sehr oft aufgegriffen. Um es gleich vorwegzunehmen: Wie überall, kommt es natürlich auch beim Thema Dienstfahrrad-Leasing darauf an, die steuerrechtlichen Gegebenheiten gut zu kennen und die Vertragsgestaltung entsprechend umsichtig vorzunehmen. Für alle Punkte, die in diesem Zusammenhang immer wieder angesprochen werden, gibt es inzwischen adäquate und bewährte Lösungen.

Ein Thema in diesem Kontext betrifft die Übernahme des geleasten Fahrrads mit dem Auslaufen des Leasingvertrages durch den Arbeitnehmer. Hier geht es um die Frage, wie mit dem Restwert des Job Fahrrades steuerlich umzugehen ist.

Übernimmt der Arbeitnehmer das Fahrrad z.B. am Ende der Leasinglaufzeit mit einem Restwert von 16% des ursprünglichen Listenpreises, was sich auf jeden Fall lohnt, dann bleibt die Frage wie die Finanzbehörden den Restwert pauschal einschätzen. Hierzu wurde seitens der Finanzbehörden festgelegt, das der Wert eines Jobfahrrads nach 36 Monaten Leasingzeit noch satte 40% beträgt. Gegenüber dem Restwert zu dem der Arbeitnehmer das Job Fahrrad übernehmen möchte, ergibt sich also eine Differenz von 27%, die nun als Bewertungsunterschied verbleibt, und die auch als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Es gäbe selbstverständlich die Möglichkeit der Finanzverwaltung nachzuweisen, dass der pauschale Restwert im Einzelfall unangemessen ist, aber dies verursacht natürlich auch zusätzliche Kosten. Um dem Arbeitnehmer die lohnende Übernahme desDienstfahrrads von Eleasa trotzdem zu ermöglichen, versteuert deshalb der Leasing Provider die Differenz als zuwendender Dritter. Diese Vorgehensweise hat bundesweite Gültigkeit und stützt sich auf § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Viertes Missverständnis

Ein Dienstfahrrad ist von Nachteil, weil es die Rente verringern kann

Hier ist zunächst natürlich festzuhalten, dass wenn die Leasingraten zum Teil oder vollständig über eine Gehaltsumwandlung finanziert werden, eine geringfügige Minderung der Rentenansprüche tatsächlich eintritt, da ja das bestehende Bruttogehalt verringert wird. 

Dies trifft auf Fahrräder, die als Gehaltsextra zur Verfügung gestellt werden so nicht zu, da das Dienstfahrrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt wird. Kritisiert wird das Prinzip der Gehaltsumwandlung grundsätzlich vor allem von den Gewerkschaften. In tarifgebundenen Unternehmen sind Gehaltsumwandlungen ausschließlich zum Zweck einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge zulässig. Es ist also schon länger klar, dass die gesetzliche Rente insofern etwas an Bedeutung verloren hat, als dass jeder darüber nachdenken sollte auch alternativ für das Alter vorzusorgen. Die entscheidende Frage dabei ist aber auch, inwieweit man sich beim Thema Altersvorsorge ausschließlich auf den finanziellen Aspekt beschränken sollte. Beispielsweise sind gesundheitliche Aspekte auch ein wichtiger Teil der Altersvorsorge.

Hier kann ein Fahrrad durchaus einen entscheidenden Beitrag leisten. Gerade moderne Pedelecs oder S-Pedelecs führen erwiesenermaßen dazu, dass Menschen, die sonst nicht mehr mit dem Fahrrad unterwegs sind, wieder einen Einstieg finden sich mehr zu bewegen - mit allen damit verbundenen Vorteilen für eine verbesserte Fitness des Herz-Kreislauf-Systems. 

Das gesparte Geld, gegenüber dem Privatkauf des Fahrrades, kann man zusätzlich alternativ anlegen, hier lassen sich gegenüber der staatlichen Rente i.d.R. bessere Renditen realisieren.

Fazit

Die meisten Vorbehalte gegenüber dem Leasing eines Dienstfahrrad-Leasings über den Arbeitgeber sind darauf zurückzuführen, dass aufgrund vieler Änderungen der Steuergesetzgebung einfach eine gewisse Unsicherheit darüber herrscht, wie hoch der Sparvorteil dieser Leasing Variante tatsächlich ist. Das ist natürlich kein Argument GEGEN das Dienstfahrrad-Leasing - im Gegenteil: Der Steuersatz, mit dem der geldwerten Vorteil besteuert wird, ist immer weiter gesunken. Es heißt auch immer wieder, man könne dabei in eine angebliche Steuerfalle tappen. Fakt ist jedoch, dass mit einem Leasing Provider hier immer ein kompetenter Spezialist zum Thema involviert ist, der über große Erfahrung bei diesem Thema verfügt. Er sorgt für eine transparente Abwicklung und kann so das Beste aus diesem attraktiven Mobilitätsangebot für Sie herausholen. Einer dieser Provider ist die Firma Eleasa aus Hannover, die Ihnen bei der Implementierung von smarten Mitarbeiter Beneftis gerne zur Verfügung steht.